Umfragen zufolge haben ca. 80 % der Bundesbürger kein Testament errichtet. Nach deutschem Erbrecht wird das Vermögen im Erbfall zwar nicht „herrenlos“, vielmehr sieht das bürgerliche Recht Regelungen für eine gesetzliche Erbfolge vor. Dies dürfte den Meisten bekannt sein. Daraus zu schließen, dass eine aktive Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge nicht erforderlich ist, kann sich in vielen Fällen als – im Extremfall fataler – Trugschluss herausstellen. Zum einen versäumt derjenige, der nur an den Todesfall denkt, die Möglichkeit schon lebzeitig Weichenstellungen zum Beispiel durch Schenkungen bzw. im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge vorzunehmen. Zum anderen ist die gesetzliche Erbfolge lediglich eine Hilfslösung des Gesetzgebers, die von einem Übergang des Nachlasses auf den Ehegatten und die nächsten Verwandten ausgeht. Es ist einleuchtend, dass diese Lösung komplexeren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen und individuellen Vorstellungen oftmals nicht gerecht werden kann oder im konkreten Einzelfall sogar ganz und gar unpassend sein kann.
So kann es, je nach Lage der Dinge, z.B. vorkommen, dass entferntere Verwandte erben oder nahestehende Personen (wie z.B. der Ehegatte) sich mit Verwandten in einer Erbengemeinschaft wiederfinden und dort arrangieren müssen, die Ihnen kaum vertraut sind oder mit denen Sie sich im schlimmsten Fall überhaupt nicht verstehen. Insbesondere ist es entgegen einer weit verbreiteten Fehlvorstellung nicht so, dass der überlebende Ehegatte im Zweifel ohnehin alles erbt. Existiert kein Testament, erben neben dem Ehepartner die Kinder, was auch nicht immer sinnvoll oder erwünscht ist. Bei kinderlosen Paaren erben neben dem Ehepartner die Eltern des verstorbenen Ehegatten oder – wenn diese bereits vorverstorben sind – deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten etc. des Verstorbenen). Hatte der verstorbene Partner keine Geschwister, bildet der überlebende Ehegatte eine Erbengemeinschaft mit den Großeltern oder Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen etc. des verstorbenen Partners. Derartige Konstellationen können sehr problematisch sein.
Besonderer Anlass für eine aktive Planung der Rechtsnachfolge besteht vor allem in den folgenden Fällen:
- Die Entstehung einer (unflexiblen und häufig besonders streitanfälligen) Erbengemeinschaft soll vermieden werden.
- Ein Wunscherbe ist nicht vorhanden (zum Beispiel im Fall der Kinderlosigkeit).
- Sie sind an Gesellschaften beteiligt oder betreiben ein Unternehmen.
- Sie haben Kinder aus verschiedenen Ehen („Patchwork-Familie“) oder nichteheliche Kinder.
- Ein gemeinnütziger Zweck soll gefördert werden.
- Es bestehen Bezüge zum Ausland (ausländische (Zweit-)Wohnsitze, Vermögenswerte im Ausland, Familienmitglieder/Erben leben im Ausland etc.)
- Sie leben in einer Partnerschaft ohne „Trauschein“.
- Bestimmte Personen sollen nicht an der Erbschaft partizipieren bzw. vom Erbe ausgeschlossen werden.
- Sie möchten Ihren Angehörigen oder Dritten im Erbfall gezielt bestimmte Vermögensgegenstände zukommen lassen.
- Die Erben sind (derzeit) noch sehr jung und unerfahren oder bedürfen besonderer Hilfe, Fürsorge oder Anleitung.
- Sie haben noch keine Vorkehrungen für den Fall einer länger andauernden Handlungsunfähigkeit oder Verhinderung getroffen.
- Sie möchten schon lebzeitig Vermögenswerte übertragen.
Wir beraten Sie umfassend zu allen Aspekten der Vermögensnachfolge. Dabei berücksichtigen wir auf der Grundlage der neuesten Rechtsentwicklung neben erbrechtlichen Fragestellungen im engeren Sinne auch eng damit verbundene wirtschaftliche und persönliche Themen sowie Fragen aus angrenzenden Rechtsgebieten, wie zum Beispiel dem Steuerrecht, dem Familienrecht und dem Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus werden auch die Auswirkungen einer Auslandsberührung, wie zum Beispiel Doppelbesteuerungsthemen oder Fragen des internationalen Privatrechts einbezogen.
Die Hinterbliebenen werden nach dem Erbfall trotz Schmerz und Trauer mit einer Fülle von rechtlichen Fragen und Pflichten, aber auch oft zwischenmenschlichen Problemen und Konflikten konfrontiert. So muss zum Beispiel innerhalb relativ kurzer Frist aktiv werden und ausschlagen, wer nicht erben will (zum Beispiel wenn der Nachlass überschuldet ist). Gegebenenfalls ist ein Erbschein zu beantragen oder das Grundbuch zu berichtigen. Pflichtteilsberechtigte, die enterbt wurden, müssen sich mit der Frage beschäftigen, ob sie ihren Pflichtteil geltend machen. Möglicherweise besteht auch Anlass zur Anfechtung eines Testaments. Besteht eine Erbengemeinschaft, kann die Auseinandersetzung des Nachlasses langwierig, mit Streitigkeiten belastet und im wirtschaftlichen Ergebnis unbefriedigend oder sogar desaströs sein, wenn persönliche Auseinandersetzungen die Oberhand über vernünftige und rationale Erwägungen gewinnen. Hier kann professionelle Hilfe und Unterstützung sehr wertvoll sein. Oftmals ist eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen. Umfasst der Nachlass Vermögenswerte im Ausland, können sich besondere rechtliche, aber auch rein praktische Fragen und Probleme ergeben.
In all diesen und auch anderen Fällen, bieten wir Ihnen und Ihren Hinterbliebenen auch nach dem Erbfall professionelle Unterstützung an.
Dienstleistungen vor dem Erbfall:
- Allgemeine und umfassende Beratung zu allen erbrechtlichen Fragen
- Testamentsberatung und Testamentsgestaltung
- Prüfung vorhandener Testamente und Erbverträge
- Gestaltung und Vorbereitung von Erbverträgen
- Beratung zur lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten (Schenkungsverträge, ehebedingten Zuwendungen, vorweggenommene Erbfolge)
- Steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge (Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, grenzüberschreitende steuerliche Fragen)
- Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Gesellschaftsrechtliche Beratung und Gestaltung von vermögensverwaltenden Personen- und Kapitalgesellschaften (sog. Familienpools)
- Beratung im Betreuungsrecht und Übernahme von Betreuungen
- Übernahme von Ergänzungspflegschaften
- Beratung zu familienrechtlichen Aspekten der Vermögensnachfolge (z.B. Eheverträge, Güterstandsfragen, minderjährige Kinder)
- Beratung zum Pflichtteilsrecht und Gestaltung von Pflichtteilsverzichtsverträgen
Dienstleistungen nach dem Erbfall:
- Auslegung und Prüfung von Testamenten und Erbverträgen
- Beratung zum Ausschlagungsrecht und zur Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen
- Durchführung von Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckungen
- Übernahme von Nachlassabwicklungen
- Beratung zu den nationalen und grenzüberschreitenden steuerlichen Folgen des Erbfalls
- Erstellung von Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärungen
- Beantragung von Erbscheinen und Vertretung im Erbscheinverfahren
- Beratung und Vertretung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
- Beratung zum Pflichtteilsrecht
- Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen