In Deutschland existieren derzeit etwas mehr als 21.000 rechtsfähige Stiftungen mit steigender Tendenz. Daneben gibt es noch eine bedeutend höhere Zahl von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die man auch als Treuhandstiftungen bezeichnet.
Stiftungen sind für unser Gemeinwesen unverzichtbar. Sie sind besonderer Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements und übernehmen in unserer modernen Zivilgesellschaft mittlerweile vielfältige Aufgaben zum Beispiel im karitativen Sektor, im Umweltschutz sowie im Bereich der Wissenschaft, Kultur und Bildung. Hierdurch stärken sie die Bürgergesellschaft, ebnen den Weg zu „weniger Staat“ und entlasten damit gleichzeitig die öffentliche Hand finanziell.
Die Idee der Stiftung ist prinzipiell einfach: Der Stifter überträgt der Stiftung einen Teil seines Vermögens, von dem er sich endgültig trennt und mit dem die Stiftung dann Erträge zur Förderung des von ihr unterstützten Stiftungszwecks erwirtschaftet, den der Stifter für die Stiftung ausgewählt hat. Dieses sogenannte Grundstockvermögen hat die Stiftung grundsätzlich dauerhaft zu erhalten.
In Zeiten niedriger und teilweise sogar negativer Zinsen fällt es Stiftungen allerdings zunehmend schwer, die Erfüllung des Stiftungszwecks allein mit den erwirtschafteten Kapitalerträgen sicher zu stellen. Dann stellt sich zuweilen die Frage, ob auch das Stiftungskapital für den steuerbegünstigten Zweck angegriffen werden kann. Als Alternative zur klassischen Kapitalstiftung besteht hier die Möglichkeit, eine neu zu gründende Stiftung als so genannte Verbrauchsstiftung auszugestalten. Die Besonderheit dieser Verbrauchstiftungen besteht in dem Umstand, dass hier neben den Kapitalerträgen auch das Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck verbraucht werden kann. Die Stiftung muss dabei aber mindestens 10 Jahre bestehen. Ist das Vermögen aufgebraucht, endet die Stiftung.
Die klassische Stiftung existiert im Regelfall aber auf unbestimmte Zeit (man spricht auch vom „Ewigkeitscharakter“ der Stiftung). Der Stifter kann damit seine persönliche Vision weit über die Grenzen seiner eigenen Existenz hinaus verfolgen. Es gibt einige Stiftungen in Deutschland, die bereits mehrere hundert Jahre alt sind. Da die Stiftung rechtlich ein völlig eigenständiger Organismus ist, insbesondere keine Gesellschafter oder Teilhaber kennt, ist sie nicht den wechselnden Interessen oder Einflüssen Dritter ausgesetzt. Gleichzeitig unterliegt die rechtsfähige Stiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht, die darüber wacht, dass die Bestimmungen des Stiftungsrechts und der in der Satzung bzw. Verfassung der Stiftung zum Ausdruck kommende Wille des Stifters tatsächlich eingehalten werden. Die Stiftungsaufsicht ist damit ein weiterer Garant für den dauerhaften Bestand der Stiftung.
Stiftungen, die mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke fördern, werden hierfür überdies mit steuerlichen Vorteilen belohnt. Für die erstmalige Dotation der Stiftung sowie für spätere Zustiftungen und Spenden werden einkommensteuerliche Vergünstigungen gewährt. Darüber hinaus sind Stiftungen, die die genannten steuerbegünstigten Zwecke verfolgen, von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer befreit.
Die Stiftung kann zum einen nach Ihrem Ableben errichtet werden, was entsprechende Regelungen von Todes wegen in einem Testament oder Erbvertrag voraussetzt.
Viele Stifter möchten aus nachvollziehbaren Gründen jedoch die Entstehung, Entwicklung und Fördertätigkeit der Stiftung noch bewusst miterleben und aktiv daran teilhaben. In diesem Fall ist die Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten sinnvoll. Da die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung endgültig ist und die übertragenen Vermögenswerte danach nicht mehr dem Zugriff des Stifters unterliegen, haben potentielle Stifter oftmals verständlicherweise Vorbehalte, schon zu Lebzeiten große Teile ihres Vermögens auf eine Stiftung zu übertragen. Hier besteht aber durchaus die Möglichkeit, die Stiftung z.B. mit einem kleineren Teil des Vermögens zu Lebzeiten zu errichten und die Stiftung im Todesfall dann zum Erben einzusetzen oder mit einem Vermächtnis zu bedenken.
Die Überlegung, eine eigene Stiftung zu gründen, kann aus unterschiedlichen Beweggründen und Anlässen entstehen:
- Sie möchten mit Ihrem Vermögen oder einem Teil Ihres Vermögens einen bestimmten Zweck persönlich verwirklichen, der ihnen besonders am Herzen liegt.
- Sie verfolgen karitative oder philanthropische Ziele und möchten diese aktiv unterstützen.
- Sie haben keine eigenen Nachkommen und auch andere geeignete Erben sind nicht vorhanden.
- Ihre Erben werden gut abgesichert sein und Sie möchten gleichzeitig mit einem Teil Ihres Vermögens etwas an die Gesellschaft zurückgeben.
- Es ist Ihnen ein besonderes Anliegen, dass Ihre Visionen auch nach Ihrem Ableben dauerhaft weiter gefördert werden, gegebenenfalls auch unter ihrem Namen.
Gerne beraten wir Sie ausführlich und individuell bei der Verwirklichung Ihres persönlichen Stiftungsvorhabens und übernehmen selbstverständlich auch die Gründung „Ihrer“ Stiftung und die notwendigen Abstimmung mit den betroffenen Behörden. Wir unterstützen Sie auch bei komplexeren Stiftungsvorhaben, wie z.B. Doppelstiftungen, Familienstiftungen oder bei der Errichtung einer gemeinnützigen GmbH.
Auf Wunsch übernehmen wir auch gerne Funktionen in den Gremien der Stiftung, wie zum Beispiel im gesetzlich vorgeschriebenen Vorstand oder einem Kuratorium.
Auch nach der Gründung fällt in nicht unerheblichem Umfang „Arbeit an“. Zum einen muss das Grundstockvermögen der Stiftung angelegt und verwaltet werden. Diese Aufgabe übernehmen in der Regel Banken und Vermögensverwalter.
Zum anderen ist aber auch eine Vielzahl weiterer administrativer Aufgaben kontinuierlich zu erledigen, insbesondere die
- Führung der Buchhaltung,
- Erstellung der Bilanzen,
- Bearbeitung und Aufbereitung von Förderanträgen,
- Vorbereitung von Gremiensitzungen,
- Korrespondenz mit der Stiftungsaufsicht und den Finanzbehörden.
Im Rahmen eines Stiftungsverwaltungsvertrages bieten wir diesen gesamten administrativen Service an und entlasten damit die Stiftung und die Mitglieder der Stiftungsgremien von oftmals zeitraubendem Verwaltungsaufwand. Durch die Einschaltung eines professionellen Dienstleisters reduzieren sich gleichzeitig die Haftungsrisiken für die Stiftung und die Mitglieder ihres Vorstandes.
Unsere Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Stiftungen fließen letztlich auch wieder in die Beratung von Stiftern ein und ermöglichen uns schon im Rahmen der Konzeption und Neugründung von Stiftungen praxisnahe und praxiserprobte Lösungen zu finden.
Beide Partner der Kanzlei verfügen über langjährige Erfahrungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu Ihrem persönlichen Stiftungswunsch und erarbeiten ein Ihren Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechendes Stiftungskonzept. In diesem Zusammenhang erhalten Sie von uns auch ausführliche schriftliche Erläuterungen und Entwürfe, die im Detail mit Ihnen abgestimmt werden.
Terminvereinbarungen sind in der Regel auch kurzfristig möglich. Gerne besuchen wir Sie auch in Ihren eigenen Wohn- oder Geschäftsräumen.