Neben einer sorgsamen Ausgestaltung Ihres Testamentes ist es natürlich auch wichtig, die wortgetreue Umsetzung Ihres letzten Willens zu gewährleisten. Denn was nützt die beste letztwillige Verfügung, wenn sie nur unzureichend umgesetzt wird?
Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass
- Ihre testamentarischen Anordnungen erfüllt werden,
- Auseinandersetzungen zwischen Ihren Familienangehörigen oder sonstigen Erben vermieden werden,
- geschäftlich unerfahrene oder besonders schutzbedürftige Erben oder Vermächtnisnehmer geschützt werden,
- eine fachkundige Verwaltung und Aufteilung Ihres Nachlasses gewährleistet wird sowie
- die Hinterbliebenen von administrativem Aufwand entlastet werden.
Zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den im Testament festgelegten letzten Willen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und die Nachlassangelegenheiten zu regeln. Die ihm übertragenen Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker unter Beachtung der von Gesetz und Testament zugewiesenen Rechte und Pflichten zu erledigen.
Der Testamentsvollstrecker muss die Verwaltung des Nachlasses mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchführen. Er ist verpflichtet, den Berechtigten einen vollständigen Überblick über das gesamte Nachlassvermögen zu verschaffen, sobald er dazu in der Lage ist. Weiterhin hat er den Berechtigten in angemessenen Zeiträumen Rechnung zu legen.
Umfang und Schwierigkeitsgrad des Einzelfalles bestimmen dabei den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers. In der Regel zählen hierzu folgende Tätigkeiten:
- Feststellung und Sicherung des Nachlassvermögens,
- Feststellung und Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten,
- Benachrichtigung der öffentlichen und privaten Institutionen,
- Erstellung eines Nachlassverzeichnisses,
- Zusammenfassung und Verwaltung des Nachlasses,
- Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Erblassers,
- Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen,
- Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und Begleichung der festgesetzten Erbschaftsteuerschuld,
- Aufteilung und Übertragung des Nachlassvermögens.
Insbesondere bei den drei erstgenannten Maßnahmen ist der Testamentsvollstrecker auf die Mithilfe der Hinterbliebenen angewiesen, zumal die erforderlichen Feststellungen nur durch eine intensive Sichtung der gesamten persönlichen Unterlagen des Erblassers (z. B. Steuerunterlagen, Versicherungen, Mitgliedschaften etc.) sowie persönliche Gespräche mit den Hinterbliebenen getroffen werden können. Dabei muss der Testamentsvollstrecker alle Unterlagen, die im Zuge der Nachlassregelung von ihm benötigt werden, an sich nehmen. Dies ist eine unumgängliche Maßnahme, die unmittelbar nach Eintritt des Erbfalles erfolgen sollte und für die der Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen um Verständnis bitten muss.
Darüber hinaus wird durch diese Handhabung nicht zuletzt eine größtmögliche Entlastung der Hinterbliebenen erreicht.
Kraft des ihm übertragenen Amtes nimmt der Testamentsvollstrecker mit Eintritt des Erbfalles den Nachlass, soweit er der Testamentsvollstreckung unterliegt, in Besitz. Im Rechtsverkehr tritt er als alleiniger Vertreter auf.
Verfügungen Dritter über Nachlassgegenstände gleich welcher Art (z. B. Hausrat, Schmuck, Konten, Depots etc.) sind nicht mehr zulässig oder können nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Testamentsvollstreckers vorgenommen werden, es sei denn, das Testament sieht etwas anderes vor. Das gilt für alle Bedachten, insbesondere auch für die Erben und Vermächtnisnehmer.
Diese Situation mag den Hinterbliebenen oder Bedachten oftmals unverständlich erscheinen, sie ist aber darin begründet, dass der Testamentsvollstrecker mit Übernahme des Amtes für den gesamten Nachlass und dessen Verwaltung verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.
Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses entscheidet der Testamentsvollstrecker u. a. über die Verwertung von Nachlasswerten, die zur Erfüllung des Testamentsauftrages erforderlich oder aus sonstigen Gründen zweckmäßig ist. Hierunter fallen z. B. der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, Grundbesitz oder sonstigen beweglichen Nachlassgegenständen. Bei Entscheidungen von größerem Gewicht wird sich der Testamentsvollstrecker in der Regel mit den Erben oder sonstigen Beteiligten hinsichtlich der zweckmäßigsten Lösung abstimmen.
Je nach Aufgabenbereich können Verlauf und Dauer einer Testamentsvollstreckung im Einzelfall verschieden sein. Grundsätzlich ist dabei jedoch von folgendem Ablauf auszugehen:
Nach Kenntnis des Erbfalles besteht die gesetzliche Pflicht, das Testament des Erblassers bei dem zuständigen Nachlassgericht einzureichen, damit es eröffnet werden kann. Erst nach der amtlichen Eröffnung können die im Testament getroffenen Anordnungen durchgeführt werden.
Von der Einreichung eines Testamentes bis zu seiner Eröffnung vergehen erfahrungsgemäß mindestens sechs bis acht Wochen. Alle in dem Testament bedachten Personen werden nach Eröffnung des Testamentes vom Nachlassgericht direkt unterrichtet.
Erst nach Eröffnung des Testamentes kann der Testamentsvollstrecker - falls zur Legitimation erforderlich - Erbschein (Legitimation der Erbberechtigten) und Testamentsvollstreckerzeugnis (Nachweis über die Einsetzung des Testamentsvollstreckers) beantragen. Auch die Erteilung dieser Urkunden beansprucht erfahrungsgemäß wiederum einen Zeitraum von mehreren Wochen, wobei der Testamentsvollstrecker keinen Einfluss auf die Arbeitsweise des Nachlassgerichtes hat.
Von besonderer Bedeutung ist im Zuge der Nachlassabwicklung die persönliche steuerliche Situation des Erblassers. Es gehört zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, noch ausstehende Steuererklärungen des Erblassers bis zum Todestag abzugeben, Bescheide zu prüfen und deren ordnungsgemäße Erledigung zu überwachen. Auch dies kann, je nach Bearbeitungsdauer bei den Finanzämtern, eine längere Zeit in Anspruch nehmen.
Stehen sämtliche Angaben zur Verfügung, gibt der Testamentsvollstrecker für alle Bedachten die Erbschaftsteuererklärung ab. Bis zum Erlass der Erbschaftsteuerbescheide vergehen in der Regel wiederum mehrere Monate. Erst nach Vorlage der Bescheide, Prüfung und Zahlung der Erbschaftsteuer, wofür der Testamentsvollstrecker dem Finanzamt gegenüber haftet, kann die Testamentsvollstreckung abgeschlossen oder im Falle einer angeordneten längeren Verwaltung in die Dauervollstreckung überführt werden.
Erfahrungsgemäß beansprucht die ordnungsgemäße Durchführung einer Testamentsvollstreckung, auch in einfach gelagerten Fällen ohne besonderen Schwierigkeitsgrad, mindestens ein Jahr.
Dieser auf den ersten Blick sehr lang erscheinende Zeitraum ist üblicherweise nicht auf die Arbeitsweise des Testamentsvollstreckers zurückzuführen, sondern hängt vor allem mit der Bearbeitungsdauer der verschiedenen Institutionen, Behörden, Gutachter etc. zusammen, die eingeschaltet werden müssen.
Die an dem Erbfall Beteiligten sollten jedoch keine Bedenken oder Hemmungen haben, sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem Erbfall oder der Nachlassabwicklung an den Testamentsvollstrecker zu wenden. Wenn wir als Testamentsvollstrecker tätig werden, beantworten wir diese Fragen Im Rahmen unserer rechtlichen Befugnisse und faktischen Möglichkeiten gerne so umfassend wie möglich.
Zum Schutz noch minderjähriger oder geschäftlich unerfahrener Erben kann es sinnvoll sein, über deren Erbteil Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Auch in diesem Falle werden die Erben ganz normale Vermögensinhaber der ihnen zugewandten Vermögenswerte, allerdings ist ihnen das Verfügungsrecht hierüber entzogen.
So ist es beispielsweise denkbar, den Erbteil von Kindern in der Ausbildung bis zum Erreichen eines bestimmten (reiferen) Alters, z.B. dem 28 Lebensjahr, unter Dauertestamentsvollstreckung zu stellen und dem jeweils Begünstigten grundsätzlich nur diejenigen Mittel als laufende Ausschüttungen zuzuwenden, die er zur Bestreitung seines den bisherigen Lebensverhältnissen entsprechenden („standesgemäßen“) Lebensunterhaltes benötigt. Um dem Eventualitäten des Lebens Rechnung zu tragen, könnten weitere Ausschüttungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorgesehen werden, wie z.B. im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, zur Behebung oder Linderung einer Notlage oder zur Existenzgründung. Die Bemessung der genauen Höhe der Ausschüttung wird üblicherweise in das pflichtgemäße Ermessen des Dauertestamentsvollstreckers gestellt und ist innerhalb dieses Rahmens auch justiziabel. Denkbar ist es aber auch, Ausschüttungen in konkreter Höhe zu bestimmen, ggf. auch wertgesichert, oder dem Begünstigten pauschal die Erträge zur Verfügung zu stellen.
Durch derartige Regelungen können Sie sicherstellen, dass das Vermögen in seiner Substanz geschützt wird aber gleichzeitig den Versorgungsgesichtspunkten des Begünstigten Rechnung getragen wird. Wie entsprechende Anordnungen ausgestaltet werden sollten, hängt ganz individuell von den konkreten Familienverhältnissen ab. Wir stehen Ihnen diesbezüglich gerne beratend zur Seite.
Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall der Dauertestamentsvollstreckung ist das so genannte Behindertentestament. Ziel der Gestaltung eines Testaments für Menschen mit Behinderung ist in der Regel, den behinderten Familienangehörigen bestmöglich zu versorgen, auf der anderen Seite aber sicherzustellen, dass der Sozialhilfeträger nicht auf das Erbe zugreifen kann. Neben der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist die Dauertestamentsvollstreckung in diesem Zusammenhang ein wichtiges Gestaltungsmittel. Bei der Gestaltung von Behindertentestamenten sind im Übrigen eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten, so dass eine professionelle Beratung unumgänglich ist.
Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Gebühr. Die Höhe dieser Vergütung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Kanzlei Poniatowski & Weber orientiert sich, was die Vergütung anbelangt, regelmäßig an den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins e.V., die in der Praxis entwickelt wurden und von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt sind.
Erfahrungsgemäß liegen diese Gebühren weit unter den Kosten, die sonst bei Auseinandersetzungen zwischen den Erben, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten, anfallen. Nicht bezifferbar sind die mitunter gewaltigen wirtschaftlichen Schäden am Nachlass sowie die emotionalen Zerwürfnisse, die vermieden werden, wenn möglicherweise wirtschaftlich und juristisch unerfahrene Erben, die sich zudem oftmals uneinig oder untereinander zerstritten sind, die Erbauseinandersetzung in die eigenen Hände nehmen. Insofern ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers „gut investiertes Geld“ im Sinne Ihrer Erben.
Auch wenn der Todesfall bereits eingetreten ist und testamentarisch keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, haben die Erben durchaus noch die Möglichkeit, unsere Kanzlei mittels eines Auftrages mit der fachkundigen Abwicklung des Nachlasses oder Teilen davon zu betrauen. Auf diesem Weg können wir den Erben in dieser schwierigen Zeit die notwendige Unterstützung und Entlastung bieten. Bitte zögern Sie nicht, uns im Falle eines Falles anzusprechen.